( BAO § 237 ) Da die Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung in der „Einhebung“, also im Inkasso oder in der Vollstreckung der Abgabenforderung liegen muss, reicht eine Unbilligkeit, die etwa aus der gesetzlich normierten Einrichtung der Gesamtschuld, der Zusammenveranlagung oder der Haftung als solcher abgeleitet werden könnte, für Maßnahmen nach § 237 BAO (gänzliche oder teilweise Entlassung aus der Gesamtschuld) nicht aus. VwGH 96/16/0221, 0222 v. 04.03.1999. (Beschwerden abgewiesen)