( BAO § 93 ) Floskeln in einer Bescheidbegründung, wie „es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, in hinreichender und glaubwürdiger Weise die Gründe für die außergewöhnliche Geschäftsabwicklung darzulegen“ oder die „Betriebsprüfung habe den Sachverhalt ausführlich und in schlüssiger und glaubhafter Weise erhoben und dargestellt“, werden den Kriterien für eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung nicht gerecht. VwGH 97/15/0062 v. 22.04.1999. (Bescheid aufgehoben)