( BAO § 237 ) In der Einhebung einer Abgabe, die durch den Erwerb einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an einem sanierungsbedürftigen Unternehmen entstanden ist, kann nicht von vornherein eine Unbilligkeit gelegen sein. Wird wie hier eine beherrschende Stellung in einer Unternehmensgruppe angestrebt, kann in dem Umstand, dass diese Akquisition der Sicherung der Fortführung des Unternehmens dient, keine Unbilligkeit gesehen werden. Entspricht die Zusicherung einer Nachsicht der bereits durch den Beteiligungserwerb ausgelösten Abgaben durch Organwalter des Abgabengläubigers daher nicht dem Gesetz, liegt eine Unbilligkeit bei der Einhebung dieser Abgaben auch dann nicht vor, wenn der Sanierungsversuch schließlich scheitert. VwGH 95/16/0140 v. 25.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)