( BAO § 188 Abs 1 lit d, EStG § 28 ) Gemäß § 188 Abs 1 lit d BAO werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften setzt aber voraus, dass die Beteiligten dieselbe Einkunftsart erzielen. Wenn 2 juristische Personen nicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern gemäß § 8 Abs 2 KStG 1966 solche aus Gewerbebetrieb beziehen, sind deren Anteile aus der Vermietung eines Hauses nicht im Zuge der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Die Ermittlung der Einkünfte der beiden juristischen Personen aus dem Haus hat vielmehr in den die Ermittlung ihrer Gewinne betreffenden Verfahren zu erfolgen und wird durch einen Feststellungsbescheid über negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht präjudiziert. VwGH 93/15/0127 v. 11.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)