(BAO § 236) Die Einhebung einer Abgabenschuld aus der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit des verstorbenen Ehemannes ist auch dann nicht unbillig, wenn dabei die Abgabenschuld durch leicht verwertbare Aktiva wie Bankguthaben nicht zur Gänze abgedeckt ist, so daß sich auch die Notwendigkeit ergibt, schwerer verwertbares Vermögen, sei es auch Grundvermögen, zur Steuerzahlung heranzuziehen. VwGH 94/13/0009 v. 31.07.1996. (Beschwerde abgewiesen)