(BAO § 213 ff.) Auch die Rückgängigmachung von Umbuchungen (Rückbuchung) kann nur mit Zustimmung der hiedurch Belasteten vorgenommen werden. VwGH 94/15/0033 v. 23.05.1996. (Beschwerde abgewiesen)
(BAO § 213 ff.) Auch die Rückgängigmachung von Umbuchungen (Rückbuchung) kann nur mit Zustimmung der hiedurch Belasteten vorgenommen werden. VwGH 94/15/0033 v. 23.05.1996. (Beschwerde abgewiesen)