( BAO § 231 Abs 1 ) Die Aussetzung stellt eine interne Maßnahme der Abgabenverwaltung dar; ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Einbringung besteht nicht. Daraus folgt für den contrarius actus der Wiederaufnahme der Einbringung nach § 231 Abs 2 BAO, dass auch dieser als behördeninterne Maßnahme anzusehen ist. Der Umstand, dass die Einbringung von Abgabenschulden gemäß § 231 Abs 1 BAO ausgesetzt gewesen ist, steht der Rechtmäßigkeit von Einbringungsmaßnahmen (Pfändung und Einziehung einer Forderung) nicht entgegen. VwGH 96/14/0001 v. 15.04.1997. (Beschwerde abgewiesen)