(BAO § 22, § 23) Die "undenkbar und grotesk anmutende Unterstellung", daß die finanzbehördlich gesehene Konstruktion von Schein- und Verschleierungshandlungen einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft von allen Beteiligten und im gegenseitigen Einverständnis getragen worden sei, um dem Mehrheitsgesellschafter im gemeinsamen Zusammenwirken eine Gewinnausschüttung verdeckt zukommen zu lassen, kann eine einfache Erklärung darin finden, daß den Klienten die Frage, ob die von ihnen geleisteten Honorare dem Mehrheitsgesellschafter persönlich oder seiner Gesellschaft zufließen würden, gleichgültig sein kann, während das Fehlen jeglichen Widerstandes durch Geschäftsführer oder Angestellte der Gesellschaft mit dem beherrschenden Einfluß des Mehrheitsgesellschafters auf die Gesellschaft, dessen er sich auch mit den gewählten Vertragsgestaltungen inhaltlich nicht wirklich begeben hatte, begründet werden kann. VwGH 94/13/0129, 0173 v. 24.09.1996. (Beschwerden abgewiesen)