(VStG § 31 Abs 3, Wr. VergnStG § 17 Abs 3) Die Strafbarkeitsverjährungsfrist für nicht entrichtete Vergnügungssteuer tritt mit ihrer Verkürzung für einen bestimmten Monat durch die Unterlassung ihrer Entrichtung zum Letzten des jeweiligen Vormonats ein. VwGH 94/17/0353 bis 0363 v. 24.05.1996. (Bescheide aufgehoben)