( BAO § 22 ) Für einen Kommanditisten, der nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, besteht idR kein wirtschaftlicher Grund dafür, seine Tätigkeit nicht unmittelbar der KG zu erbringen, sondern die Komplementär-GmbH zwischenzuschalten. Eine solche Zwischenschaltung ist als ungewöhnlich einzustufen und, wenn nicht im Einzelfall stichhaltige außersteuerliche Gründe vorgebracht werden könnten, nur durch abgabenrechtliche Überlegungen erklärbar. Diese missbräuchliche Gestaltung erfährt auch keine andere Beurteilung, wenn die Komplementär-GmbH dem Kommanditisten Prokura erteilt. VwGH 99/14/0026 v. 23.03.1999. (Beschwerde abgewiesen)