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BAO § 22

Steuerliche EntscheidungshinweiseARD 4982/20/98 Heft 4982 v. 17.11.1998

( BAO § 22 ) Auch zwischen nicht miteinander verwandten „atypischen stillen“ Gesellschaftern ist es völlig unverständlich, wenn einem Beteiligten, der lediglich 5 bis 7% des Kapitalbedarfes aufbringt und keine Arbeitsleistung erbringt, ein Gewinnanteil von 40% zuerkannt würde, so dass diese Gesellschaftervereinbarung einem Fremdvergleich nicht standhält. VwGH 93/14/0192 v. 23.06.1998. (Beschwerde abgewiesen)

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