( BAO § 22 ) Auch zwischen nicht miteinander verwandten „atypischen stillen“ Gesellschaftern ist es völlig unverständlich, wenn einem Beteiligten, der lediglich 5 bis 7% des Kapitalbedarfes aufbringt und keine Arbeitsleistung erbringt, ein Gewinnanteil von 40% zuerkannt würde, so dass diese Gesellschaftervereinbarung einem Fremdvergleich nicht standhält. VwGH 93/14/0192 v. 23.06.1998. (Beschwerde abgewiesen)