( BAO § 21, § 24 ) Von der Schaffung einer Existenzgrundlage kann nicht gesprochen werden, wenn durch ein eingeräumtes Fruchtgenussrecht auf unabsehbare Zeit keine Möglichkeit besteht, Einkünfte aus einem Betrieb zu erzielen. Auch wenn aus einer mangelnden Vereinbarung über das Schicksal der von den Fruchtgenussberechtigt en (hier: ein Hotel) getätigten Investitionen allein der Schluss unzulässig ist, Fruchtgenussberechtigte seien wirtschaftliche Eigentümer, stellt die mangelnde Vorsorge für die Abgeltung dieser Investitionen bei Veräußerung des Hotels ein Indiz für das Vorliegen einer Willensübereinstimmung zwischen dem zivilrechtlichen Eigentümer und dem Fruchtgenussberechtigten dar, wonach die für das Eigentum typischen Befugnisse beim Fruchtgenussberechtigten liegen. VwGH 92/14/0054 v. 17.09.1996. (Beschwerde abgewiesen)