( BAO § 212a ) Der Grundsatz des Vorrang s des EG-Gemeinschaftsrechts steht einer Anwendung von Verfahrensvorschriften des nationalen Abgaben-(verfahrens-)rechts über die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe, die auf EU-Recht basiert, nicht grundsätzlich entgegen. Vielmehr ist die Gewährung provisorischen Rechtsschutzes unter den in der Judikatur des EuGH Rs. C-143/88 , Rs. C-92/89 und Rs. C-465/93 v. 9. 11. 1995 dargestellten Einschränkungen auch im Falle der Einhebung von EU-Abgaben zulässig (und nach der Judikatur des EuGH zum Teil sogar gemeinschaftsrechtlich geboten). (Siehe schon ARD 4764/48/96) VwGH 96/17/0325, AW 96/17/0313 v. 06.08.1996. (Bescheid aufgehoben)