( BAO § 212a, § 214 ) Haftet ein geschuldeter, jedoch ausgesetzter Betrag ungeachtet eines bestehenden Guthabens unberichtigt aus, steht die Vorschreibung der Aussetzungszinsen mit der Rechtslage im Einklang. VwGH 96/14/0132 v. 17.12.1996. (Beschwerde abgewiesen)