(BAO § 212, § 85) Ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen bedarf gemäß § 212 BAO keiner besonderen Form; es kann daher nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich gestellt werden. Daß ein solches Ansuchen nach § 85 Abs 1 BAO grundsätzlich schriftlich anzubringen ist, hindert nämlich die Behörde nicht, im Einzelfall - ohne gesetzliche Verpflichtung - auch ein mündliches Anbringen zur Kenntnis zu nehmen. OGH 14 Os 80/95 v. 05.03.1996.