(BAO § 212) Die aus der schleppenden Zahlungsmoral der Kunden erwachsenen finanziellen Unzukömmlichkeiten auf den Abgabengläubiger zu überwälzen und eine vom Abgabenschuldner als erforderlich erachtete Modernisierung seines Unternehmens zu Lasten fälliger Abgabenansprüche zu finanzieren, sind keine Gründe, die das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Härte in der sofortigen vollen Abgabenentrichtung erfüllen. VwGH 93/13/0172 v. 24.01.1996. (Beschwerde abgewiesen)