( BAO § 209 Abs 2 ) Als Unterbrechungshandlung hinsichtlich einer Verjährung kann ein Telefongespräch allenfalls nur hinsichtlich des Gesprächsteils beurteilt werden, der die von der Abgabenbehörde unternommene Amtshandlung, somit die behördliche Fragestellung bildet. Ebensowenig wie eine schriftliche Vorhaltsbeantwortung eines Abgabepflichtigen eine von der Abgabenbehörde unternommene Amtshandlung ist, kann eine Aussage des Abgabepflichtigen im Rahmen eines Telefongesprächs eine als Unterbrechungshandlung zu beurteilende Amtshandlung sein. Die bloße Tatsache eines Telefongesprächs als solches und ein Schriftsatz des Abgabepflichtigen, der sich auf das Telefongespräch bezieht, stellen somit keine Unterbrechungshandlung dar. VwGH 94/13/0012 v. 30.09.1998. (Bescheid aufgehoben)