( BAO § 236, ZollG § 183 ) Ist die Vorgangsweise eines Zollpflichtigen, eine zollpflichtige Eingangsabgabe für in Wahrheit gar nicht eingeführte Waren zu entrichten, Teil eines Gesamtkonzepts, bei dem einerseits die zum Schutze der inländischen Landwirtschaft erlassenen, marktordnungsrechtlichen Vorschriften verletzt wurden, andererseits aber eine nicht unbedeutende Abgabenersparnis lukriert wurde, kann in der ihm nach Aufdeckung seiner Machenschaften wegen Doppelbelastung zur Last fallenden Abgabenbelastung keine Unbilligkeit gesehen werden. VwGH 96/16/0198 v. 28.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)