(BAO § 207) Die Erlassung von Feststellungsbescheiden gemäß § 188 BAO bzw. die auf die Feststellung von Einkünften gerichteten Amtshandlungen stellen hinsichtlich des Laufes der Verjährungsfrist nach den §§ 207 bis 209 BAO wirksame Unterbrechungshandlungen auch dann dar, wenn sie nicht von dem für die Einkommensteuerfestsetzung (sondern von dem für den Grundlagenbescheid) sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt gesetzt wurden. VwGH 94/14/0175 v. 19.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)