(BAO § 192, § 252) Nach der Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 1993 konnten Einwendungen gegen die Höhe des Wertes der Anteile an einer inländischen GmbH nicht im Verfahren zur Bemessung der Rechtsgebühr, sondern allein im Verfahren betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung des gemeinen Wertes von inländischen Anteilen gemäß § 75 BewG erhoben werden. VwGH 95/16/0159 v. 30.08.1995. (Beschwerde abgewiesen)