(BAO § 191, § 101) Einheitliche Feststellungsbescheide gemäß § 191 Abs. 3 lit. b BAO wirken gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Wirksam werden solche Bescheide den Genannten gegenüber allerdings nur dann, wenn sie ihnen auch zugestellt sind oder nach § 101 Abs. 3 BAO als zugestellt gelten. VwGH 95/14/0036 v. 04.07.1995. (Beschwerde abgewiesen)