( BAO § 188, § 191 ) Ergehen Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO an eine nicht mehr existierende GesBR, können sie keine Rechtswirkungen entfalten. VwGH 96/15/0118 v. 13.03.1997. (Bescheid aufgehoben)
( BAO § 188, § 191 ) Ergehen Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO an eine nicht mehr existierende GesBR, können sie keine Rechtswirkungen entfalten. VwGH 96/15/0118 v. 13.03.1997. (Bescheid aufgehoben)