( BAO § 184, § 162 ) Beruhen Abgabenfestsetzungen trotz grober Buchhaltungsmängel nicht auf einer Schätzung iSd § 184 BAO, weil die in der Folge als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilten Beträge nicht geschätzt, sondern an Hand des unbestritten betrieblichen Bankkontos, dessen Bewegungen in der Buchhaltung der Gesellschaft nicht erfasst worden waren, konkret ermittelt wurden, müssen Betriebsausgaben, sollen sie berücksichtigt werden, nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht worden sein. VwGH 98/13/0131 v. 04.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)