( BAO § 184 ) Die Schätzung des Betriebsergebnisses eines Frisörs durch äußeren Betriebsvergleich ist rechtswidrig, wenn dem Steuerpflichtigen im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben wurde bzw. nicht bekannt geben werden durfte, wie und bei welchen Betrieben diese Werte ermittelt worden sind. VwGH 96/15/0260 v. 28.05.1998. (Bescheid aufgehoben)