( BAO § 184 ) Ist einem Steuerpflichtigen die Diskrepanz zwischen erklärten und in EDV-Aufzeichnungen festgehaltenen Umsätzen bekannt, ist die Sachverhaltsannahme der Steuerbehörde, die als unrichtig bezeichneten Aufzeichnungen seien in Wahrheit nicht unrichtig, sondern möglicherweise bloß unvollständig, nicht als unschlüssig zu erkennen.