( BAO § 184 ) Beruhen Sicherheitszuschläge auf vom Prüfer festgestellten „unglaubwürdigen Rohaufschlagsschwankungen“ ohne nähere Begründung, inwiefern derartige Schwankungen unglaubwürdig erscheinen, ist die Schätzung rechtswidrig. VwGH 92/14/0212 v. 26.11.1996. (Bescheid aufgehoben)