( BAO § 201, WAO § 149 Abs 2 ) Ausgehend von der grundsätzlichen Anordnung, dass Selbstbemessungsabgaben durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt gelten, hat der Gesetzgeber in § 149 Abs 2 WAO eine Durchbrechung der Festsetzungswirkung nicht nur durch Festsetzung der Abgaben des Abgabenbescheides, sondern - abweichend von anderen Verfahrenssystemen - auch durch eine „nachträgliche Mängelbehebung“ des Abgabepflichtigen selbst vorgesehen. Die nachträgliche Behebung des ursprünglichen Mangels ist selbst wiederum eine Erklärung über die Selbstbemessung der Abgabe. VwGH 93/17/0053 v. 22.11.1996. (Beschwerde abgewiesen)