(BAO § 184) Findet die annähernde Vervierfachung des Warenabgangs gegenüber den in den Vorjahren festgestellten betrieblichen Umständen keine hinreichende Erklärung, berechtigen die Kalkulationsdifferenzen zur Schätzung. VwGH 94/15/0014 v. 10.07.1996. (Beschwerde abgewiesen)