( AZG § 6 ) Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer hin und wieder zu spät gekommen oder früher gegangen ist, schließt die Leistung von Überstunden im Durchschnitt nicht aus, insbesondere, wenn Abweichungen durch gelegentliches längeres Bleiben kompensiert werden konnten. ASG Wien 29 Cga 39/97k v. 03.12. 1997, bestätigt durch OLG Wien 8 Ra 124/98h v. 10. 7. 1998.