( AZG § 4b ) Wurden die (in Grenzen) variablen Komm- und Gehzeiten eines Arbeitnehmers diesem vom Arbeitgeber zugestanden, können in Summe daraus resultierende Fehlzeiten nicht als Nichterfüllung der Normalarbeitszeit angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer während des aufrechten Dienstverhältnisses weder auf angeblich zu geringe tägliche Arbeitszeiten aufmerksam gemacht wurde, noch Entgeltabzüge vom Arbeitgeber vorgenommen wurden. ASG Wien 24 Cga 162/96k v. 17.01.1997, Berufung erhoben.