( AZG § 3 ) Zeitausgleich ist auf die Normalarbeitszeit anzurechnen, weil er nicht bloß das Synonym für eine „entgeltsneutrale Ruhezeit“ darstellt, sondern vielmehr eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht („ein zusätzlicher Urlaubstag“) ist. OGH 9 Ob A 77/98h v. 29.04.1998.