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AZG § 3

ArbeitsrechtARD 4967/28/98 Heft 4967 v. 22.9.1998

( AZG § 3 ) Zeitausgleich ist auf die Normalarbeitszeit anzurechnen, weil er nicht bloß das Synonym für eine „entgeltsneutrale Ruhezeit“ darstellt, sondern vielmehr eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht („ein zusätzlicher Urlaubstag“) ist. OGH 9 Ob A 77/98h v. 29.04.1998.

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