( AZG § 20 Abs 2 ) Die Erstattung der Anzeige von Arbeiten im Sinne des § 20 AZG an das Arbeitsinspektorat ist nicht Voraussetzung für die Vornahme einer der vorübergehenden und unaufschiebbar en Arbeiten im Sinne des § 20 AZG über die höchstzulässigen Tagesarbeitszeiten hinaus. Die Unterlassung der Anzeige bei Anordnung solcher Arbeiten ist vielmehr ein eigener Straftatbestand. VwGH 97/11/0043 v. 26.06.1997. (Bescheid aufgehoben)