( AZG § 10 ) Da gerade die Ermittlung der konkreten Arbeitszeit von Angestellten, die häufig im Außendienst tätig sind und Reisetätigkeiten verrichten, Schwierigkeiten bereitet, ist dies ein wichtiger Grund, Überstundenpauschale zu vereinbaren, wobei eine konkrete Anzahl von Überstunden, die mit einem „Überstundenpauschale“ abgegolten werden, nicht vereinbart werden muss.