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AVRAG § 6, UrlG § 9

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4953/34/98 Heft 4953 v. 4.8.1998

( AVRAG § 6, UrlG § 9 ) Da der Veräußerer bei einem Betriebsübergang für die bis zur Veräußerung entstehenden Anwartschaften auf Abfertigungen und Betriebspensionen aliquot haftet, hat er auch für eine Urlaubsentschädigung einzustehen. OLG Wien 9 Ra 106/97t v. 02.06.1997, Revision zulässig.

Anm.: Bestätigt durch OGH 9 Ob A 206/98d v. 7. 10. 1998 = ARD 4988/37/98.

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