( AVRAG § 3 ) Wird ein Bewachungsauftrag neu vergeben und übernimmt der neue Auftragnehmer nicht das wesentliche Personal, liegt auch dann kein Betriebsübergang vor, wenn vom Auftraggeber eingebaute Sicherungseinrichtungen vom neuen Auftragnehmer genutzt werden. Bundesarbeitsgericht/BRD 8 AZR 775/96 v. 22.01.1998. (NZA 1998/638, Heft 12)