( ArbVG § 105 Abs 4, § 106 ) In der Erklärung des Betriebsrats, dass der Entlassung des Arbeitnehmers die Zustimmung des Betriebsrats verweigert wird, ist kein ausdrücklicher Widerspruch im Sinne des § 105 Abs 4 ArbVG zu sehen.
OGH 9 Ob A 33/98p v. 25.02.1998