(AVG § 73 Abs 2) Ist im Zeitpunkt des Einlangens des Devolutionsantrages bei der Oberbehörde der versäumte Bescheid noch nicht erlassen, tritt der durch einen zulässigen (nach Fristablauf gestellten) Devolutionsantrag bewirkte Übergang der Zuständigkeit auf die Oberbehörde ein. Von diesem Zeitpunkt an ist eine etwaige Nachholung des Bescheides durch die säumig gewordene Behörde nicht mehr zulässig. VwGH 95/17/0248, 95/17/0249 bis 0267, 95/17/0363 bis 0379 v. 10.11.1995. (Bescheide aufgehoben)