( AVG § 66 Abs 4 ) Die Verwendung des Ausdruckes „Arbeitslosengeld“ statt „Notstandshilfe“ in einem die Notstandshilfe wegen Nichtvorliegens von Arbeitslosigkeit entziehenden Bescheid stellt eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit (ein offenkundiges „Vergreifen“ im verwendeten Ausdruck) dar, die zur jederzeitigen Berichtigung von Amts wegen berechtigt. VwGH 96/08/0136 v. 17.12.1996. (Bescheid aufgehoben)