vorheriges Dokument
nächstes Dokument

AVG § 66 Abs 4

SozialversicherungARD 4902/13/98 Heft 4902 v. 20.1.1998

( AVG § 66 Abs 4 ) Die Verwendung des Ausdruckes „Arbeitslosengeld“ statt „Notstandshilfe“ in einem die Notstandshilfe wegen Nichtvorliegens von Arbeitslosigkeit entziehenden Bescheid stellt eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit (ein offenkundiges „Vergreifen“ im verwendeten Ausdruck) dar, die zur jederzeitigen Berichtigung von Amts wegen berechtigt. VwGH 96/08/0136 v. 17.12.1996. (Bescheid aufgehoben)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte