( AVG § 63 Abs 3 ) Richtet sich ein begründeter Berufungsantrag nur gegen die Strafhöhe, ist hinsichtlich der Schuldfrage Teilrechtskraft eingetreten. Daran ändert auch der nach Ablauf der Berufungsfrist eingebrachte Schriftsatz, mit dem Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der anzuwendenden Verordnung geltend gemacht werden, nichts mehr. VwGH 98/17/0323 und VwGH 98/17/0324 v. 22.03.1999. (Beschwerden abgewiesen)