§ 53 StVG
Außerordentliche Arbeitsvergütungen dienen nur zur Honorierung überdurchschnittlicher und herausragender Arbeitsleistungen.
Seite 84
§ 53 StVG
Außerordentliche Arbeitsvergütungen dienen nur zur Honorierung überdurchschnittlicher und herausragender Arbeitsleistungen.
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