§ 99a StVG
Gem § 7 Abs 1 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 2020/16 idF BGBl II 2020/419 sind Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 Abs 2 Z 4, Abs 4 und 147 StVG bis zum Ablauf des 31.12.2020 grundsätzlich unzulässig.