Durch die KO-Nov 1993 ("Privatkonkurs") wird außergerichtlichen Lösungen der Vorzug gegeben und zum Teil daher der Versuch eines außergerichtlichen Ausgleichs vor Konkurseröffnung verlangt. Die Regelungen über die Konkursantragspflicht wurden nicht geändert. Das Spannungsfeld zwischen diesen Bestimmungen wird im vorliegenden Beitrag untersucht.