( KO § 25, AngG § 26 Z 2 ) Wegen eines Entgeltrückstandes aus einer Zeit vor der Konkurseröffnung steht dem Arbeitnehmer danach kein begünstigtes Lösungsrecht gemäß § 25 KO iVm § 26 Z 2 AngG (idF IRÄG 1994) zu.
OGH 8 Ob S 207/98v v. 24.08.1998
Das Austrittsrecht des Arbeitnehmers aus einem Entgeltrückstand vor der Konkurseröffnung kann nicht danach gegenüber dem Masseverwalter ausgeübt werden.