(EStG § 14) Gemäß § 116 Abs. 3 Z. 5 EStG 1988 dürfen Nullkuponanleihen und andere, nicht dem § 14 Abs. 5 Z. 4 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1994 entsprechende Wertpapiere nur bis 31. 12. 1995 zur Wertpapierdeckung herangezogen werden. Die in § 14 Abs. 5 Z. 3 EStG 1988 für getilgte Wertpapiere verankerte Zweimonatsfrist ist auf den Austausch der für Deckungszwecke unzulässig gewordenen Wertpapiere analog anzuwenden, weil auch hier ein vom Steuerpflichtigen nicht beeinflußbares "Auslaufen" der Wertpapierdeckung vorliegt. BMF 06 0557/2-IV/6/96 v. 19. 1. 1996.