AngG: § 39
ABGB: 1163
Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Zeugniswahrheit ist auf Dienstzeugnissen stets das Datum des tatsächlichen Ausstellungstags anzuführen, Vor- und Rückdatierungen sind grundsätzlich unzulässig.
AngG: § 39
ABGB: 1163
Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Zeugniswahrheit ist auf Dienstzeugnissen stets das Datum des tatsächlichen Ausstellungstags anzuführen, Vor- und Rückdatierungen sind grundsätzlich unzulässig.