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Ausstellungsdatum eines Dienstzeugnisses

RechtsprechungArbeitsrechtARD 6387/12/2014 Heft 6387 v. 27.2.2014

AngG: § 39

ABGB: 1163

Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Zeugniswahrheit ist auf Dienstzeugnissen stets das Datum des tatsächlichen Ausstellungstags anzuführen, Vor- und Rückdatierungen sind grundsätzlich unzulässig.

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