VerG 2002: § 1
EMRK Art 6 Abs 1
Auch dann, wenn das Vereinsstatut keine vorherige Anhörung des auszuschließenden Vereinsmitgliedes vorsieht, muss das Mitglied vor Ergehen einer solchen Entscheidung jedenfalls Gelegenheit haben, sich zu den behaupteten Ausschlussgründen rechtliches Gehör zu verschaffen. Die Gewährung rechtlichen Gehörs erst im Zivilprozess über die Streitfrage der Rechtswirksamkeit der Ausschließung aus dem Verein ersetzt das Erfordernis seiner Einräumung gegenüber jenem Vereinsorgan, das über die Ausschlussfrage zu befinden hat, vor Ergehen der Entscheidung nicht. Damit das rechtliche Gehör gewahrt ist, ist es nicht erforderlich, dass das Vereinsmitglied ausdrücklich aufgefordert wird, sich zu den Ausschlussgründen zu äußern, es reicht, dass ihm eine Stellungnahme faktisch gewährt wird.