( AZG § 1 Abs 2 Z 7 ) Kann eine Tätigkeit in ihrem wesentlichen Teil nicht vor Erreichung des Zieles beendet oder durch neu beigezogene Arbeitnehmer fortgesetzt werden (hier: betreffend Bordpersonal eines Luftverkehrsunternehmens), ist eine Ausnahme von der allgemeinen Arbeitszeit- und Überstundenregelung des AZG sachlich gerechtfertigt.
VfGH G-235/98 v. 10.06.1999