ABGB: §§ 914 f
GmbHG § 4
Nach dem Gesellschaftsvertrag war die bekl GmbH verpflichtet, binnen einer bestimmten Frist einen Namensbestandteil der klagenden Gesellschafterin aus der Firma zu "eliminieren", wenn diese als Gesellschafterin ausscheide; dies sollte allerdings nicht gelten, wenn die Geschäftsbeziehung wegen eines "ausschließlich" von der Gesellschafterin zu verantwortenden Verhaltens aufgelöst würde. Die Verwendung des schon seiner Natur nach restriktiven Begriffs "ausschließlich" lässt es als vertretbar erscheinen, nicht auf die (möglicherweise) überwiegende Verantwortung der Kl für das Scheitern der Geschäftsbeziehung abzustellen, sondern die "Eliminierungspflicht" schon bei einer auch geringfügigen Mitverantwortung der Bekl anzunehmen. Das gilt um so mehr, als die Bekl nach dem substantiell nicht bestrittenen Vorbringen der Kl auch Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag verletzt hat (Vorlage der Jahresabschlüsse an die Kl).