AngG § 10 Abs 3
OLG Wien 20. 12. 2017, 9 Ra 116/17w
Der Kläger war beim beklagten Arbeitgeber als Außendienstmitarbeiter angestellt, das Dienstverhältnis endete durch Dienstnehmerkündigung. Der Kläger bezog neben einem Fixum auch Provisionen, die entsprechende Provisionsregelung im Dienstvertrag lautete: "Der Vertriebsmitarbeiter erhält für durch seine direkte Vermittlungstätigkeit im aufrechten Dienstverhältnis zustande kommende Umsätze aus Warengeschäften eine Provision". Mit seiner Klage begehrt der Kläger ua eine Provision auch für jene von ihm vermittelten Geschäftsfälle, in denen die Zahlung durch die Kunden erst nach der Beendigung seines Dienstverhältnisses erfolgt ist.