(AuslBG § 6 Abs 1) Eine Beschäftigungsbewilligung ist für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für den Bereich eines Arbeitsamtes. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt. Eine Beschäftigungsbewilligung darf nur für einen bestimmten Ausländer und für einen bestimmten Arbeitsplatz mit einer bestimmten Verwendung oder Beschäftigung (Dienstposten) erteilt werden. Bei Beantragung eines Ausländers für verschiedene Verwendungen ist daher für jede Verwendung ein gesonderter Bescheidabspruch erforderlich. VwGH 94/09/0023 v. 08.02.1996. (Beschwerde abgewiesen)